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Verwaltungsrecht


Der Begriff "Verwaltungsrecht" ist ein Oberbegriff für das Recht des staatlichen Handelns und Teil des öffentlichen Rechts. Es beschäftigt sich mit der Ausführung der Gesetze und mit der tatsächlichen Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen. Das Verwaltungsrecht regelt die Funktionsweise der Institutionen der Verwaltung und weiterhin ihr Verhältnis zueinander. Ferner werden die Rechtsbeziehungen des Staates zu seinen Bürgern mit dem Verwaltungsrecht geregelt. Daneben ist das Staatsrecht, das sich mit verfassungsrechtlichen Fragestellungen und beispielsweise mit Verfassungsklagen befasst, zu beachten. Beim Handeln der Verwaltung sind grundsätzlich drei wesentliche Grundsätze zu beachten. Zum einen darf das Verwaltungshandeln nicht gegen das Gesetz verstoßen (Vorrang des Gesetzes) und zum anderen nicht ohne Gesetz erfolgen (Vorbehalt des Gesetzes). Darüber hinaus muss durch die Verwaltung regelmäßig der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dies bedeutet, dass die Verwaltung nicht stärker in die Rechte des Einzelnen eingreifen darf, als es der Zweck der Maßnahme erfordert. Der Verwaltung stehen diverse Handlungsformen zur Verfügung. Diese sind grundsätzlich

 

Besonderes Verwaltungsrecht


Neben dem allgemeinen Verwaltungsrecht, dem Verwaltungsprozessrecht und dem Verfassungsrecht, genießt das besondere Verwaltungsrecht in der Praxis für den Bürger besondere Bedeutung. Das besondere Verwaltungsrecht beinhaltet fachspezifische Regelungen für besondere Tätigkeiten einzelner Verwaltungszweige. Diese treten neben das allgemeine Verwaltungsrecht, bauen regelmäßig auf dessen Bestimmungen auf, ergänzen oder modifizieren sie.

Zum besonderen Verwaltungsrecht gehören u. a.



Warnemünde

 
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