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Baurecht


Abgrenzungen


Das Baurecht unterteilt sich, je nachdem, ob sich Privatpersonen oder aber die Behörde und Private gegenüberstehen, in das öffentliche Baurecht und das private Baurecht. Während das private Baurecht die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten regelt, ist das öffentliche Baurecht ein besonderes Teilgebiet des Verwaltungsrechts und umfasst alle Rechtsvorschriften, mit denen die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung, durch die Errichtung, Nutzung, wesentliche Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen und Einrichtungen betreffen. Betrachtet werden im privaten Baurecht die Beziehungen zwischen den Personen, die ein Bauwerk in Auftrag geben (den Auftraggebern) und Dritten (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker), welche das Bauwerk planen und ausführen. Demzufolge kennzeichnet sich das öffentliche Baurecht im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat, während das private Baurecht sich zwischen zwei und mehr Vertragspartnern auf gleicher Ebene bewegt.

Öffentliches Baurecht


Das öffentliche Baurecht wird generell in die Bereiche Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht untergliedert. Es wird durch die Bauaufsichtsbehörden vollzogen. Vielfältige Fragen stellen sich für Bauherren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung einer baulichen Anlage, bei deren Umsetzung PROBST · Rechtsanwälte ebenso hilfreich zur Seite stehen, wie in Fällen einer Nutzungsuntersagung oder der Verfügung von Auflagen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Bauvorhaben und/oder Verfügungen hinsichtlich einer vorhandenen baulichen Anlage.

 

Dienstleistungen


Wenn Sie beispielsweise eine Abrissverfügung oder sonstige Beseitigungsverfügung erhalten, Ihnen womöglich der sofortige Vollzug angedroht wird, ein begehrtes Bauvorhaben abgelehnt wird oder das Bauvorhaben Ihres Nachbarn Ihren Interessen entgegensteht, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte fachkompetent und praxisnah.

Kontakt


Ihre Ansprechpartner im Baurecht:

Rechtsanwalt Eckhard Probst

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht

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