Baurecht
- Wannbedarf es einer Baugenehmigung?
- Die Baubehörde verlangt die Beantragung einer Nutzungsänderung – muss ich dem nachkommen?
- Wie reagiert man rechtlich bei einer Abrissverfügung?
- Die Behörde verlangt, dass ich Fensteröffnungen in meinem Wohnhaus verschließe. Kann ich mich hiergegen mit Erfolg wenden?
- Die Gemeinde hat einen Bebauungsplan aufgestellt – darf ich schon bauen?
- Darf ein Bauvorhaben unter Hinweis auf eine Veränderungssperre versagt werden?
- Was ist eine Ausnahmegenehmigung und was eine Befreiung?
- Nach Jahren verlangt die Baubehörde Veränderungen am Gebäude – muss ich dem Folge leisten?
- Darf man ohne Zustimmung des Nachbarn an der Grundstücksgrenze bauen?
- Der Nachbar erhält eine Baugenehmigung. Was kann ich unternehmen, wenn ich damit nicht einverstanden bin?
- Was sind Abstandsflächen?
- Mein Nachbar will einen Schweinemastbetrieb, eine Hühnerfarm oder eine Putenfarm betreiben – was kann ich unternehmen?
- Obwohl in meinem Wohngebiet nur Einfamilienhäuser und Doppelhäuser zugelassen sind, beginnt mein Nachbar mit der Errichtung eines vierstöckigen Mehrfamilienhauses – darf ich mich wehren und wie schnell muss ich handeln?
- ...
Abgrenzungen
Das Baurecht unterteilt sich, je nachdem, ob sich Privatpersonen oder aber die Behörde und Private gegenüberstehen, in das öffentliche Baurecht und das private Baurecht. Während das private Baurecht die rechtlichen Beziehungen zwischen den privaten Baubeteiligten regelt, ist das öffentliche Baurecht ein besonderes Teilgebiet des Verwaltungsrechts und umfasst alle Rechtsvorschriften, mit denen die Zulässigkeit und die Grenzen, die Ordnung und Förderung der baulichen Nutzung, durch die Errichtung, Nutzung, wesentliche Änderung und Beseitigung baulicher Anlagen und Einrichtungen betreffen. Betrachtet werden im privaten Baurecht die Beziehungen zwischen den Personen, die ein Bauwerk in Auftrag geben (den Auftraggebern) und Dritten (Architekten, Ingenieure, Bauunternehmen und Handwerker), welche das Bauwerk planen und ausführen. Demzufolge kennzeichnet sich das öffentliche Baurecht im Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen dem Bürger und dem Staat, während das private Baurecht sich zwischen zwei und mehr Vertragspartnern auf gleicher Ebene bewegt.
Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht wird generell in die Bereiche Bauplanungsrecht und Bauordnungsrecht untergliedert. Es wird durch die Bauaufsichtsbehörden vollzogen. Vielfältige Fragen stellen sich für Bauherren im Zusammenhang mit der beabsichtigten Errichtung einer baulichen Anlage, bei deren Umsetzung PROBST · Rechtsanwälte ebenso hilfreich zur Seite stehen, wie in Fällen einer Nutzungsuntersagung oder der Verfügung von Auflagen im Zusammenhang mit einem beabsichtigten Bauvorhaben und/oder Verfügungen hinsichtlich einer vorhandenen baulichen Anlage.
Dienstleistungen
Wenn Sie beispielsweise eine Abrissverfügung oder sonstige Beseitigungsverfügung erhalten, Ihnen womöglich der sofortige Vollzug angedroht wird, ein begehrtes Bauvorhaben abgelehnt wird oder das Bauvorhaben Ihres Nachbarn Ihren Interessen entgegensteht, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte fachkompetent und praxisnah.
Kontakt
Ihre Ansprechpartner im Baurecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht