Ausländerrecht
- Welche Grundfreiheiten bestimmen das Recht der Unionsbürger?
- Was besagt der Amsterdamer Vertrag (Schengener Abkommen)?
- Welche Regelungen enthält die Verordnung (EG) Nr. 539/2001?
- Wie ergänzt die Richtlinie 2004/38/EG die Freizügigkeit?
- Was beinhaltet die Verordnung (EG) Nr. 343/2003?
- Welchen Inhalt hat die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Euro-dac)?
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Ordnungsrecht
Das deutsche Ausländerrecht ist Teil des besonderen Verwaltungsrechts und des Ordnungsrechts. Es befasst sich im Wesentlichen mit der Einreise und dem Aufenthalt von Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, regelt jedoch auch die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Integration, die soziale Sicherung und das Steuerrecht. Nach den §§ 3 bis 9 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ist für die Einreise und für den Aufenthalt grundsätzlich einerseits ein Pass und andererseits der Besitz eines Aufenthaltstitels erforderlich. Aufenthaltsverhindernde und –beendende Maßnahmen finden sich in §§ 15, 51 bis 62 AufenthG. Strafbestimmungen und Tatbestände auf dem Gebiet des Ordnungswidrigkeitsrechts ergeben sich aus den §§ 95 – 98 AufenthG sowie § 77 AufenthV. Für Unionsbürger gilt das Freizügigkeitsgesetz.
Das Aufenthaltsgesetz regelt als allgemeines Gesetz zur Gefahrenabwehr auf dem Gebiet des Ausländerrechts für Drittstaatsangehörige insbesondere
- die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen (§§ 3 - 5 AufenthG),
- die Erteilung und die Versagung von Aufenhaltstiteln (§§ 5, 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) unter Berücksichtigung der in §§ 16 - 38 AufenthG genannten Aufenthaltszwecke,
- den Widerruf von Aufenthaltstiteln (§ 52 AufenthG),
- die aufenthaltsverhindernde Maßnahme der Zurückweisung (§ 15 AufenthG),
- den Eintritt der Ausreisepflicht (§§ 50, 51 AufenthG) sowie
- Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 95 - 98 AufenthG).
Asylverfahren
Den Aufenthalt von Asylbewerbern regelt das Asylverfahrensgesetz, das von Artikel 16 a Grundgesetz bestimmt ist. Geregelt wird u. a. das Verfahren für um Asyl nachsuchende bzw. Asyl beantragende Drittstaatsangehörige. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen unanfechtbar anerkannten Asylberechtigten ist aber dann in §§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 3 AufenthG geregelt.
Ausländerrecht und Europa
Das Ausländerrecht ist wesentlich durch das Recht der Europäischen Union geprägt. Das Schengener Abkommen stellt einen Teil der Rechtsordnung der Europäischen Union dar. Geregelt werden der Grenzübertritt, die Grenzkontrollen, das Visum-Recht und das Recht des Aufenthalts von Drittstaatsangehörigen. Die Rechte der Unionsbürger, sich innerhalb der EU frei zu bewegen und aufzuhalten, ist als Grundfreiheit einerseits in den Verträgen der Europäischen Union und andererseits in der Richtlinie 2004/38/EG enthalten. Ferner ist die Erteilung von Visa für die Durchreise und eine Aufenthaltsdauer von maximal 3 Monaten in der Verordnung Nr. 810/2009 (EG) vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) geregelt. Daneben gibt es zahlreiche zu beachtende Richtlinien, die hier im Einzelnen nicht aufgezählt werden können.