Beamtenrecht
- Was mache ich, wenn ich bei einer Beförderung übergangen wurde?
- Wie schütze ich mich gegen ungerechtfertigte Beurteilungen?
- Kann ich mich wehren, wenn der Dienstherr beabsichtigt, mich in den vorläufigen Ruhestand zu versetzen?
- Welche Möglichkeiten habe ich, wenn die Berechnung meiner Besoldung fehlerhaft ist?
- Ist die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durchsetzbar?
- Mein Beamtenverhältnis auf Probe soll verlängert werden. Kann ich mich hiergeben wenden?
- Nach einer Ausschreibung soll ein anderer Bewerber vorgezogen werden, obwohl ich für den Dienstposten besser geeignet bin. Wie kann ich meinen Anspruch effektiv durchsetzen?
- Als Beamter auf Lebenszeit bin ich nun behindert und kann meinen Dienstposten gesundheitlich nicht mehr ausfüllen. Habe ich einen Anspruch auf Überlassung eines anderen Dienstpostens?
- Meine Versetzung wird damit begründet, dass ich ein bestimmtes Lebensalter habe. Kann ich mich hiergegen wenden?
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Beamte, Richter, Soldaten
Das Beamtenrecht ist ein Teilgebiet des besonderen Verwaltungsrechts und darüber hinaus das Sonderrecht eines Teiles von Personen, die im öffentlichen Dienst ihren Dienst verrichten. Der Staat und andere juristischen Personen des öffentlichen Rechts erfüllen ihre Aufgaben nicht nur durch öffentliche Angestellte, sondern auch durch Soldaten, Richter und Beamte. Die Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses und dessen Durchführung ist hoheitlich einseitig durch den Gesetzgeber ausgestaltet. Dadurch unterscheidet sich das Beamtenrecht vom Arbeitsrecht. Nach der Föderalismusreform änderte sich das Beamtenrecht des Bundes und der Länder grundlegend. Die Gesetzgebungskompetenz der Landesbeamten obliegt grundsätzlich den Ländern. Dies hat Auswirkungen auf die Besoldung, Versorgung und die Laufbahnen der Landesbeamten. Demzufolge sind grundsätzlich auf Bundesebene das Bundesbeamtengesetz und auf Landesebene die jeweiligen Landesbeamtengesetze der Länder bedeutsam.
Beamtinnen und Beamte
Beamter ist, wer zu einem Dienstherren in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht, wobei die Dienstherrenfähigkeit sowohl dem Bund, den Ländern, den Gebietskörperschaften (Landkreisen und Gemeinden) als auch den Gemeindeverbänden sowie weiteren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Körperschaften und Stiftungen), soweit sie hierzu ermächtigt worden sind, zukommt bzw. zukommen kann. So ist es durchaus möglich, dass beispielsweise ein Klinikum, das als Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben wird, Chefärzte und andere Ärzte als Dienstnehmer in ein Beamtenverhältnis berufen. Dies kann beispielsweise haftungsrechtlich bei fehlerhaften Behandlungen gewisse Haftungsprivilegien für den Beamten begründen. Hier sind medizinrechtliche und verwaltungsrechtliche Strukturen und Besonderheiten zu berücksichtigen.
Sonstige Beamtenverhältnisse und Dienstordnungsangestellte
Neben den Beamten des öffentlichen Dienstes gibt es auch Kirchenbeamte, die zur Kirche in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis stehen oder Dienstordnungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern. Man unterscheidet den Ehrenbeamten, den Beamten auf Widerruf während seines Vorbereitungsdienstes, den Beamten auf Probe vom Beamten auf Zeit und Beamten auf Lebenszeit. Die Regel ist bei einem normalen Verlauf der dienstrechtlichen Beziehungen die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Dienstleistungen
Auch die Rechtsbeziehungen zwischen dem Beamten und dem Dienstherren können gestört sein. Eine fehlerhafte Besoldung, eine unzutreffende Beurteilung oder aber die Übergehung bei einer Beförderung können Anlass zum Streit geben. Ferner können Umsetzungen oder aber auch die disziplinarrechtlichen Maßnahmen eine rechtliche Begleitung erfordern. PROBST · Rechtsanwälte helfen und unterstützen bei der Lösung beamtenspezifischer Fallgestaltungen.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner im Beamtenrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht