Gewerberecht
- Was ist zu beachten, wenn ich eine gewerbliche Tätigkeit aufnehmen will?
- Welchen Zweck hat die Anzeigepflicht?
- Bedarf ich einer Erlaubnis?
- Was ist zu unternehmen, wenn die Behörde mir die gewerbliche Tätigkeit untersagen will?
- Wie lange darf mir die gewerbliche Tätigkeit untersagt werden?
- Erhalte ich die Gewerbeerlaubnis automatisch nach Ablauf des Untersagungszeitraums wieder oder muss ich einen Antrag stellen?
- Mit welchen Rechtsfolgen habe ich zu rechnen, wenn ich entgegen einer vollziehbaren Untersagungsverfügung weiterhin ein Gewerbe ausübe?
- …
Gewerbefreiheit
Das Gewerberecht als Teil des Wirtschaftsverwaltungsrechts wird von der Gewerbefreiheit geprägt. So ist nach § 1 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) jedermann der Betrieb eines Gewerbes gestattet, soweit nicht durch das Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Die Gewerbefreiheit darf daher nur ausnahmsweise durchbrochen oder beschränkt werden. Der Grundsatz hat somit zur Folge, dass „jedermann“ ein subjektiv-öffentliches Recht darauf hat, ungehindert durch die öffentliche Gewalt ein Gewerbe zu beginnen oder ein bereits begonnenes Gewerbe fortzusetzen. Persönliche Eigenschaften des Gewerbetreibenden (u. a. Alter, Geschlecht, Geschäftstätigkeit, Religion oder Rasse) sind grundsätzlich ohne Bedeutung. Sowohl juristische Personen des öffentlichen Rechts als auch des privaten Rechts sind in der Regel anspruchsberechtigt. Da es sich nicht um ein bloßes „Deutschenrecht“ handelt, fallen grundsätzlich auch Ausländer unter das Gesetz.
Einschränkungen zur Gefahrenabwehr
Dennoch wird die Regel vielfach eingeschränkt und durchbrochen. So kann die Gewerbefreiheit neben Regelungen der Gewerbeordnung durch jedes andere Bundesgesetz eingeschränkt werden. In diesem Zusammenhang ist auf die Spezialgesetze (wie das Gaststättengesetz, die Handwerksordnung, das Personenbeförderungsgesetz, das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Arzneimittelgesetz, das Medizinproduktegesetz usw.) hinzuweisen. Die dort normierten Beschränkungen aber auch Haftungsbestimmungen dienen in erster Linie der Gefahrenabwehr oder dem Ausgleich der mit der Gewerbeausübung verbundenen Gefahren als gebotene Korrektur zur Gewerbefreiheit. Dennoch ist § 1 Abs. 1 GewO nicht bedeutungslos. Der Grundsatz garantiert weiterhin, dass Beschränkungen der Gewerbefreiheit die Ausnahme bleiben und bei Vorliegen der im Gesetz vorgesehenen Zulassungsvoraussetzungen ein Anspruch des Einzelnen auf Erteilung einer begehrten Gewerbeerlaubnis bzw. -genehmigung besteht.
Gewerbe
Unter einem Gewerbe versteht man „jede nicht sozial unwertige (generell nicht verbotene = „erlaubte“) auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion, freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung eigenen Vermögens“.
Gewerbeuntersagung
Für den Gewerbetreibenden stellt die Gewerbeuntersagung einen erheblichen Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Sie ist als belastender Verwaltungsakt, der in die Freiheits- und Eigentumssphäre des Gewerbetreibenden eingreift, nur aufgrund einer gültigen Ermächtigungsgrundlage rechtmäßig, wobei § 35 GewO eine solche Ermächtigungsgrundlage darstellt.
Zuverlässigkeit
Mit der Zuverlässigkeit wird ein auf das konkret betriebene Gewerbe bezogener Begriff umschrieben. Unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden stellt eine Prognoseentscheidung dar und darf nur aus nachweisbaren Tatsachen abgeleitet werden. Die zuverlässige und ordnungsgemäße Durchführung eines Gewerbebetriebes erfordert, dass der Gewerbetreibende alles „zur Sicherheit und zum Schutz der Allgemeinheit Erforderliche“ unternimmt und die für sein Gewerbe einschlägigen gesetzlichen Vorschriften kennt.
Eine nicht unwesentliche Tatsache, aus der sich die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes ergeben kann, ist die wiederholte Nichtabführung fälliger Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern. Ein ordnungsgemäßer Betrieb des Gewerbes setzt nach Ansicht der Praxis stets voraus, dass der Gewerbetreibende seine sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Verpflichtungen im Interesse der Allgemeinheit ordnungsgemäß erfüllt.
Dienstleistung
Wenn Sie Adressat einer behördlichen Bescheidung sind, mit der Ihnen die weitere Ausübung Ihres Gewerbes untersagt wird oder Ihnen die Genehmigung für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe durch die Behörde verwehrt wird, unterstützen Sie PROBST Rechtsanwälte mit ihren Fachkompetenzen und aufgrund ihrer besonderen praktischen Erfahrungen im Gewerberecht.
Kontakt
Ihr Ansprechpartner im Gewerberecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht