Beihilfen und Subventionen
- Besteht ein Rechtsanspruch auf Subventionsvergabe?
- Wann ist die Beihilfegewährung rechtswidrig?
- Wie wird verfahren, wenn Beihilfen missbräuchlich angewandt werden?
- Können Beihilfen zurückgefordert werden, wenn ich Auflagen nicht erfülle?
- Ist eine Rückforderung berechtigt, wenn ich zwar die Auflagen erfüllt habe, den Nachweis aber verspätet bei der Behörde einreichte?
- Was besagt der Vertrauensschutz bei der Vergabe von Subventionen und Beihilfen?
- Soeben erhielt ich einen Rückforderungsbescheid. Welche Rechtsschutzmöglichkeiten habe ich?
- Kann ich mich als Konkurrent gegen die Vergabe einer begünstigenden Beihilfe an meinen Mitbewerber wehren?
- Macht sich eine Behörde amtshaftpflichtig, wenn sie einem Mitbewerber rechtswidrig eine Beihilfe gewährt und hierdurch Wettbewerbsnachteile für mich eintreten?
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Was sind Subventionen?
Die Umschreibung des Subventionsbegriffs erscheint auf dem ersten Blick nicht einfach, zumal bei dessen Bestimmung die europarechtlichen Vorgaben zu den Beihilfen grundsätzlich mit in die Betrachtung einbezogen werden sollten.
Im Wirtschaftsstrafrecht wurde der Tatbestand von Subventionen normiert. Nach § 264 Abs. 7 Satz 1 StGB ist geregelt:
„Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil ohne wertmäßige Gegenleistung gewährt wird und der Förderung der Wirtschaft dienen soll;
- eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.“
Diese strafrechtliche Bestimmung des Subventionsbegriffs dient der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und beschreibt zu diesem Zweck die tatbestandlichen Voraussetzungen des Subventionsbetruges. Der Begriff beschränkt sich grundsätzlich auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Betrieb oder Unternehmen gewährt werden und die ausschließlich der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.
Eine Beschränkung des allgemeinen Subventionsbegriffs auf Wirtschaftssubventionen würde etwa die sogenannten Sozial- und Kultursubventionen völlig unbeachtet lassen.
Der verwaltungsrechtliche Subventionsbegriff
Diese strafrechtliche Bestimmung des Subventionsbegriffs dient der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität und beschreibt zu diesem Zweck die tatbestandlichen Voraussetzungen des Subventionsbetruges. Der Begriff beschränkt sich grundsätzlich auf Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die einem Betrieb oder Unternehmen gewährt werden und die ausschließlich der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.
Eine Beschränkung des allgemeinen Subventionsbegriffs auf Wirtschaftssubventionen würde etwa die sogenannten Sozial- und Kultursubventionen völlig unbeachtet lassen.
Beihilfeverbote
Bei der Subventionierung muss jedoch beachtet werden, dass Artikel 107 AEUV (Ex-Art. 87 EGV) ein grundsätzliches Beihilfeverbot enthält. Hiernach sind alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten beeinträchtigen. Dieser Bestimmung liegt die Überlegung zugrunde, dass der Wettbewerb in der EU verzerrt würde, wenn die Mitgliedsstaaten in Übereinstimmung mit dem jeweiligen innerstaatlichen Recht, bestimmte nationale Unternehmen oder Wirtschaftszweige mit Subventionen oder anderen Vergünstigungen ohne weitere Vorgaben unterstützen dürften. Durch die Regelung in Art. 107 AEUV wird die mitgliedsstaatliche Beihilfepraxis einerseits koordiniert und werden anderseits gemeinschaftsschädliche nationale Beihilfen abgewehrt. Die wirtschaftslenkenden Maßnahmen der einzelnen Mitgliedsstaaten haben diese Beschränkungen daher zu beachten.
Um europarechtswidrige Subventionen zu verhindern, ist in Art. 108 AEUV (Ex-Art. 88 EGV) eine Beihilfekontrolle vorgesehen. Zuständig für die Kontrolle ist die Europäische Kommission. Ihr wurde nach Art. 108 Abs. 1 AEUV die Beihilfeaufsicht übertragen.
Rechtsschutz bei Vergabe und Rückforderungen
Streit zwischen Staat und Bürger bzw. Begünstigtem entsteht dann, wenn gewährte Subventionen zurückgenommen oder widerrufen werden. Oftmals hält die Verwaltung dem Begünstigten vor, bestimmte Auflagen nicht oder nicht fristgemäß erfüllt zu haben. Ferner können auch europarechtswidrig gewährte Beihilfen zurückverlangt werden. Ob dies formell oder materiell zu Recht erfolgt, wird sich nur im jeweiligen Einzelfall konkret klären lassen. Wird die Gewährung einer begehrten Subvention durch die Behörde verweigert oder aber eine erteilte Subvention widerrufen oder der Bescheid über eine Beihilfe zurückgenommen, unterstützen Sie PROBST · Rechtsanwälte fachlich kompetent und praxisnah.
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Ihr Ansprechpartner im Verwaltungsrecht:
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht