Vergütungsrecht
- Ist die GOÄ bei der ambulanten Behandlung von Privatpatienten anzuwenden oder kann auch anders abgerechnet werden?
- Wonach richtet sich die Abrechnung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Arzt?
- Wann kann zu der vertragsärztlichen Abrechnung eine Abrechnung nach der Gebührenordnung erfolgen?
- Was versteht man unter wirtschaftlicher Aufklärung?
- Setzt die Abrechnung nach der GOÄ eine „notwendige ärztliche Versorgung“ voraus?
- Was versteht man unter der persönlichen Leistungserbringung durch den Chefarzt (Wahlarzt)?
- Wann sind sogenannte abweichende Honorarvereinbarungen unzulässig?
- Wie ist eine Honorarvereinbarung zu gestalten?
- Wann ist das Arzthonorar fällig?
- Unter welchen Voraussetzungen verjährt der Honoraranspruch?
- Sind Liquidationen durch die Ärztekammer überprüfbar?
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Die ärztliche Vergütung
Das Vergütungsrecht spielt für den Arzt und die ärztliche Praxis eine erhebliche Rolle. Hierüber werden nämlich die Einnahmen gesichert, die der Aufrechterhaltung des ärztlichen Geschäftsbetriebs und dem Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung der in einer ärztlichen Praxis tätigen Ärzte und Mitarbeiter dienen. Demzufolge ist die vertragsärztliche Abrechnung und Privatliquidation bedeutsam. Hierzu gehört auch die rechtssichere Gestaltung von Wahlleistungs- und Honorarvereinbarungen. Ebenso gehört in diesen Teilbereich die Problematik der persönlichen Leistungserbringung liquidationsberechtigter Ärzte.
Die Gebührenordnungen der Ärzte und Zahnärzte
Neben der vertragsärztlichen Abrechnung sind hier auch die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) als zwingendes Recht zu berücksichtigen. Für die approbierten Psychologischen Psychotherapeuten und die approbierten Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wurde die GOP als Gebührenordnung erlassen. Für die Leistungen dieser Heilberufe richten sich die Vergütungen bei Privatbehandlungen nach der GOÄ und den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses der GOÄ.
Dienstleistungen
PROBST • Rechtsanwälte runden mit der Beratung im Vergütungsrecht ihre traditionelle medizin-rechtliche Beratung und Dienstleistung auf Grundlage ihrer besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen kompetent ab. Bei Fragen zu diesem Komplex rufen Sie uns vielleicht einfach an.
Kontakt
Ihre Ansprechpartner im ärztlichen Vergütungsrecht:
Rechtsanwältin Dr. med. Annette Probst
Ärztin sowie Fachanwältin für Medizinrecht und Sozialrecht
Rechtsanwalt Eckhard Probst
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Medizinrecht und Verwaltungsrecht